Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seebestattungs-Reederei-Hamburg GmbH

§1 Die Reederei übernimmt Urnen zur Seebestattung und setzt diese nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften in den vorgeschriebenen Urnenbehältnissen im Meer bei. Sofern Angehörige es wünschen, können diese gegen zusätzliches Entgelt bei der Urnenbeisetzung zugegen sein/findet eine Einzelfahrt statt. Eine Verpflichtung, Angehörigen die Teilnahmen zu ermöglichen, besteht nicht. Die Terminabsprache erfolgt nach Urneneingang.

§2 Unsere Preisangebote sind unverbindlich. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste.

§3 Die Reederei haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Sie übernimmt keine Haftung bei Verlusten, Verspätungen und Unglücksfällen während der Reise oder sonstigen mittelbaren und unmittelbaren Schäden, es sei denn, die Reederei oder deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen hätten vorsätzliche oder grob fahrlässig gehandelt.

§4 Muss eine Reise infolge höherer Gewalt, zum Beispiel Katastrophen, Unruhen, hoher Seegang, schlechtes Wetter, Nebel oder aus technischen Gründen abgesagt werden, so haftet die Reederei nicht. Der Ersatz von Reisekosten ist nicht möglich. Die Reederei verpflichtet sich, die Beisetzung bzw. Reise so schnell wie möglich nachzuholen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Schiff oder Abfahrtshafen besteht grundsätzlich nicht. Die Reederei ist nur beim Einsatz eigener Schiffe Veranstalter und tritt ansonsten als Mittler auf.

§5 Zahlungen haben vor der Beisetzung zu erfolgen. Sonderabsprachen sind möglich.
Die Bezahlung muss direkt an die SRH erfolgen. Eine Zahlung an Dritte hat keine schuldbefreiende Wirkung.
Bei Verzug ist die Reederei berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% p.A. über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

§6 Die Aufbewahrungszeit für Arbeits- und Beisetzungsdaten ist auf 3 Monate nach Beisetzung befristet. Außer bei nicht abgeschlossenen Vorgängen können keine Auskünfte mehr gegeben werden.

§7 Für zugelieferte Schmuck-Urnen übernimmt die Reederei keinerlei Haftung. Das Bruchrisiko trägt der Zulieferer.

§8 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder eines Teils dieser Bedingungen berührt den Bestand der übrigen Bestimmungen nicht.

§9 Die Stornierungskosten betragen zur Zeit 17% der Rechnungssumme.

§10 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle eventuellen Ansprüche und Auseinandersetzungen ist Hamburg

 

Garantie

Wir sind eine zugelassene Seebestattungsreederei, die nur mit gewerblich zugelassenen Schiffen arbeitet. Wir garantieren, dass wir Seebestattungen nur nach dem Bestattungsgesetz von Schleswig-Holstein vom 04.02.2005, geändert durch das Gesetz vom 16.02.2009, ausführen. Wir besitzen die Erlaubnis für Seebestattungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt & Hydrographie.

Erlaubnis

Auf Antrag der Firma
Seebestattungs-Reederei-Hamburg
Kapitän Horst Hahn & Co GmbH

Saselbergweg 46
22395 Hamburg

vom 27.04.2006 wird der Antragstellerin nach § 2 Abs. 1 & 2, 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 und des Hohe–See-Einbringungsgesetzes vom 25.08.1998 ( BGBl. l S. 2455) zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 09.09.2001 ( BGBl. l S. 2332 ) die Erlaubnis zur Seebestattung im Bereich der Hohen See, mit Ausnahme des unter der Souveränität anderer Staaten stehenden Küstenmeeres und der ausschließlichen Wirtschaftszone, erteilt.

Auszug aus dem Gesetz über Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 04.02.2005, geändert durch Gesetz vom 16.02.2009

§ 14 – Zulässigkeit der Bestattung

Zur Bestattung muss die Sterbeurkunde dem Träger des Friedhofs oder dem Seebestatter vorgelegt werden.Ohne Sterbeurkunde darf die verstorbene Person nur mit Genehmigung der Gemeinde bestattet werden.Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen.

Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist,darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates,in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

§ 15 – Bestattungsarten

(1) Die Bestattung wird durchgeführt

1. als Erdbestattung auf einem Friedhof in einem Sarg oder
2. als Einäscherung mit Urnenbeisetzung ( Feuerbestattung).

Die Urnenbeisetzung erfolgt auf einem Friedhof oder von einem Schiff aus auf See ( Seebestattung). § 20 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 & 4

(4) Die Urnenbeisetzung auf See hat in einem Abstand von mindestens 3 Seemeilen zur Küste zu erfolgen.Für die Totenasche sind wasserlösliche und biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Sie dürfen keinerlei Metallteile enthalten.

Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand und Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 ist eine wasserrechtliche Zulassung für das Einbringen der Urne in ein Küstengewässer nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr.4a in Verbindung mit § 32a Nr. 2

des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 BGBl. l S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetztes vom 06.01.2004 ( BGBl. l S. 2 ), nicht erforderlich. Im Rahmen der Urnenbeisetzung dürfen Gegenstände wie Kränze, Gestecke oder persönliche Gegenstände,

die sich nicht zersetzen oder bei denen mit einem längeren Aufschwimmen zu rechnen ist, nicht in das Gewässer eingebracht werden.

§29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 15 Abs. 1 eine Leiche nicht auf einem Friedhof bestattet oder eine Urne nicht auf einem Friedhof oder auf See beisetzt,entgegen § 15 Abs. 4 einen Abstand von mindestens 3 Seemeilen zur Küste nicht einhält oder Urnen verwendet oder Stoffe einbringt, oder das Einbringen von Stoffen zulässt, die den Anforderungen nach § 15 Abs. 4 nicht entsprechen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000€ geahndet werden.

Des Weiteren gilt das

Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25.08.1998 ( BGBl. l S. 2455), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 09.09.2001 ( BGBl. l S. 2331);

Nach §4 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes ist das Einringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See verboten. Von diesem strikten Verbot gibt es nur zwei Ausnahmen.Ausgenommen von diesem Verbot ist nur Baggergut sowie die Einbringung von Urnen zur Seebestattung, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind.